Im Rahmen der Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs werden mit Verordnung (EU)2026/215 der Europäischen Kommission vom 30.01.2026 die Rückstandshöchstgehalte für den Wirkstoff Propamocarb in einigen Kulturen abgesenkt.

Für grüne Salate (0251020) beträgt der neue Wert 30 mg/kg. Nach Prüfung der vorliegenden Rückstandsdaten durch das BfR kann eine Überschreitung dieses Werts bei Behandlung mit FORESIGHT entsprechend der zugelassenen Anwendungen Salaten nicht ausgeschlossen werden.

Die neuen Rückstandshöchstgehalte gelten verbindlich ab dem 19. August 2026. Eine Übergangsregelung für Erzeugnisse, die vor dieser Änderung in der Union in Verkehr gebracht wurden/werden, ist in der oben genannten Verordnung zwar vorgesehen. Sie gilt jedoch explizit nicht für die Anwendung von Propamocarb in oder auf Kopfsalaten. Eine Abverkaufsmöglichkeit für vor dem 19. August 2026 legal erzeugte Ware entsprechend der entsprechenden Anwendungen von FORESIGHT in Salaten ist somit nicht gegeben.